Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägungsgesuch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. Sämtliche weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Einzelfällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Entscheid des AMIB vom 15. Juli 2024, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiedererwägung bzw. um Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen abgelehnt wurde, richtigerweise geschützt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 fliessende Grundsätze dies gebieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2). Nach § 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt (lit. b). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung ist nur dann zu bejahen, wenn die geltend gemachten Veränderungen grundsätzlich geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], 25. Januar 2017 [810 16 329] E. 2; KGE VV vom 14. September 2016 [810 16 149] E. 3.3; KGE VV vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 3.1). 4.2 Nach dem rechtskräftigen Entzug einer Bewilligung kann grundsätzlich ein neues Gesuch gestellt werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.1; 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3). Unabhängig davon, ob dies terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf das Stellen eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige ausländerrechtliche Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. 4.3 Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens von Widerrufsgründen (Art. 62 bzw. Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) widerrufen oder nicht verlängert worden ist, schliesst dies die Erteilung einer neuen Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach der Rechtsprechung kann nach einer Zeitdauer von etwa fünf Jahren ein neues Gesuch gestellt werden oder auch schon früher, wenn sich die Umstände derart geändert haben; dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt. Dabei wird in der Regel vorausgesetzt, dass die Betroffenen der Wegweisung Folge geleistet und sich in ihrem Herkunfts- oder Aufenthaltsland bewährt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.1; 2C_ 13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.2). Wer statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, einfach im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, kann nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.3.2). Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die Betroffenen einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet haben, haben entsprechend reduzierteres Gewicht als neue anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.1.2; 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 5.3). Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6). 4.4 Die früheren Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer wurden mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2024 rechtskräftig (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005) beendet. Seit diesem Urteil haben die Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz. Noch während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 beim AMIB ein Gesuch um Wiedererwägung und beantragten rund vier Monate nach dem rechtskräftigen Bundesgerichtsurteil mit Eingabe vom 6. Juni 2024, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei. Die Beschwerdeführer haben sich weder im Ausland bewährt noch ist seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid eine angemessene Zeitdauer vergangen (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt. 5.1 Die Beschwerdeführer machten im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2024 geltend, der ursprüngliche Entscheid beruhe auf der Annahme, dass die Beschwerdeführer nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen würden und selbstverschuldet von der Sozialhilfe abhängig seien. Diese Annahme habe sich als falsch erwiesen. Nach dem rechtskräftigen ausländerrechtlichen Verfahren hätten beide Beschwerdeführer rückwirkend eine IV-Rente erhalten. 5.2 Das AMIB und die Vorinstanz halten demgegenüber in ihren Entscheiden fest, dass die Beschwerdeführer weder eine veränderte Sachlage noch Argumente vorbringen würden, die nicht bereits während des vorangegangenen Verfahrens vorgebracht worden seien. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer seien im Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen angemessen berücksichtigt und es sei festgehalten worden, dass die medizinische Grundversorgung inkl. einer allfälligen psychiatrischen Behandlung auch im Kosovo gewährleistet sei. Zudem würden die Beschwerdeführer keinerlei Belege für die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorlegen. Die Gewährung einer IV-Rente stelle zwar einen neuen Umstand dar, dieser könne jedoch nicht als wesentlich qualifiziert werden. Zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen habe nicht die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit geführt, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführer die ihnen im Rahmen der Rückstufung auferlegten Bedingungen nicht eingehalten hätten. Den Beschwerdeführern sei eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar und die medizinische Versorgung auch im Kosovo gewährleistet. Die ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin würde zudem auch in den Kosovo ausbezahlt. Es liege kein Wiedererwägungsgrund vor. Die Beschwerdeführer hätten die rechtskräftige Wegweisung nicht befolgt und befänden sich nach wie vor in der Schweiz. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 5.3 In der Beschwerdebegründung vom 1. April 2025 machen die Beschwerdeführer – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, dass sie über Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz verfügt hätten und deren Verlängerung mit der Begründung verweigert worden sei, dass sie selbstverschuldet sozialhilfeabhängig seien. Während des hängigen Verfahrens vor dem Bundesgericht hätten die Beschwerdeführer eine IV-Rente erhalten, diese neue Tatsache habe jedoch nicht im laufenden Verfahren berücksichtigt werden können. Trotz der klaren Sachlage habe die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, wodurch die Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Die Beschwerdeführer seien aufgrund der IV-Renten nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen, womit das zentrale Argument für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen entfalle. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer hätten sich zudem erheblich verschlechtert, was zur Zusprechung der IV-Renten per 1. Mai 2020 und 1. Dezember 2022 geführt habe. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen seien die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Auflagen (insbesondere die Bewerbungen um eine Arbeitsstelle und die Teilnahme an Sprachkursen) zu erfüllen. Es sei unhaltbar, dass den Beschwerdeführern weiterhin vorgeworfen werde, die Auflagen nicht erfüllt zu haben, obwohl sie nachweislich nicht arbeitsfähig gewesen seien. 6.1.1 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2024 die früheren Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer widerrufen bzw. nicht verlängert. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). So ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er dem Kantonsgericht vorgelegen hat bzw. bei korrekter Mitwirkung der Beschwerdeführer hätte vorliegen können. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist daher der Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 2. November 2022. 6.1.2 Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass keine wesentliche Änderung der Sachlage ersichtlich ist, die einen Anspruch auf Neubefassung rechtfertigt. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des AMIB in seinem Entscheid vom 15. Juli 2024 sowie der Vorinstanz im Entscheid vom 4. Februar 2025 verwiesen werden. Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil vom 2. November 2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Verfügung des AMIB dazu verpflichtet wurde, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen und hierzu sämtliche Bewerbungen sowie Antworten zu sammeln und dem AMIB jeweils quartalsweise unaufgefordert einzureichen. Einzig für den Zeitraum Juli 2019 bis Anfang Oktober 2019 befanden sich Bewerbungen und Antwortschreiben in den Akten. Weitere Nachweise von Arbeitssuchbemühungen wurden nicht eingereicht. Zwischen dem 20. Dezember 2019 und 24. März 2020 war der Beschwerdeführer in stationärer psychiatrischer Behandlung und konnte sich aus entschuldbaren Gründen nicht um eine Arbeitsstelle bemühen. Das Kantonsgericht hielt jedoch fest, dass sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen muss, dass er in den restlichen Zeiträumen bis zu seinem Antrag um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung – von Mitte Oktober 2019 bis 20. Dezember 2019 und ab dem 25. März 2020 bis zum 10. November 2020 – keine weiteren Arbeitssuchbemühungen tätigte und dem AMIB folglich keine Bewerbungen und Antwortschreiben einreichte. Demzufolge trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Nichteinhaltung der mit der Verfügung des AMIB vom 2. Juli 2019 verbundenen Bedingungen, was durch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2024 bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.4). Die als Wiedererwägungsgrund vorgebrachte Zusprache einer Viertelsrente der IV vermag an diesen rechtskräftigen Feststellungen nichts zu ändern. Die IV-Rente wurde dem Beschwerdeführer zwar rückwirkend zugesprochen, aber erst per 1. Mai 2020, womit er in der Zeit vom Juli 2019 bis Dezember 2019 und Ende März 2020 bis Ende April 2020 Arbeitsbemühungen für eine 100 % Tätigkeit hätte unternehmen müssen. Ab Zusprache der IV-Rente per 1. Mai 2020 hätte der Beschwerdeführer weiterhin Arbeitssuchbemühungen für eine angepasste Tätigkeit mit reduziertem Pensum vorbringen müssen, zumal ihm im Bescheid der SVA BL ab 1. Mai 2020 aus medizinischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 55 % attestiert wird. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen und es wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, obschon ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 55 % nach wie vor zumutbar ist (vgl. Verfügung der SVA BL vom 18. März 2024). 6.1.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellte das AMIB in der Verfügung vom 2. Juli 2019 den Besuch eines Deutschkurses und das Erreichen des Niveaus A2 als Bedingung auf. Das Kantonsgericht hielt im Urteil vom 2. November 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin im vom AMIB verlangten Zeitraum bis Ablauf der Aufenthaltsbewilligung keinen Deutschkurs besuchte und keinen Grund vorzubringen vermochte, welcher das Nichteinhalten der ihr einzig auferlegten Bedingung hätte rechtfertigen können. Nachweislich wurden auch während der Pandemie Sprachkurse angeboten (vgl. KGE VV vom 2. November 2022 [810 22 85] E. 4.5). Erst zwischen Mai 2021 und Juni 2021, nachdem ihr das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, hat sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1 absolviert (vgl. KGE VV vom 2. November 2022 [810 22 85] E. 4.4 f.). Die kantonsgerichtlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin die mit der Verfügung des AMIB vom 2. Juli 2019 verbundenen Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt hat und sie daran ein Verschulden trifft, wurden ebenfalls vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.5.3). Die IV-Rente der Beschwerdeführerin wurde ihr erst per 1. Dezember 2022 zugesprochen und betrifft somit den vom AMIB mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verlangten Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin ihre einzige Bedingung hätte erfüllen müssen, nicht (vgl. Verfügung der SVA BL vom 12. Februar 2024). Die zugesprochene IV-Rente vermag somit nichts am Vorliegen des Widerrufsgrundes zu ändern und es ist nach wie vor weder ersichtlich noch wird substantiiert belegt, weshalb die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin es ihr verunmöglicht haben soll, sich um einen Deutschkurs zu bemühen bzw. rechtzeitig einen Deutschkurs zu absolvieren. 6.1.4 An der rechtskräftigen Feststellung, dass die Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllen, da sie den ihnen mit der Verfügung des AMIB vom 2. Juli 2019 auferlegten Bedingungen nicht bzw. erst verspätet sowie nur teilweise nachgekommen sind und sie daran ein Verschulden trifft, hat sich somit seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2022 nichts Wesentliches geändert. 6.2 Auch können die Beschwerdeführer aus ihrem Vorbringen, sie seien nicht mehr auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil in Bezug auf den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. f AIG) fest, dass dieser nicht abschliessend geklärt werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.4.3). Den Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Bedingungen (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) bejahte das Bundesgericht hingegen bei beiden Beschwerdeführern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.6). Demzufolge war im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich einzig der Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Bedingungen massgebend für die Beschwerdeabweisung. Zum Vorliegen weiterer Widerrufsgründe äussert sich das Urteil des Bundesgerichts nicht. Dessen ungeachtet geben die Beschwerdeführer in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Februar 2025 an, weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt zu werden. 6.3 Die Vorinstanzen haben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Interessenabwägung vorgenommen und festgehalten, dass sich an dieser auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen der Beschwerdeführer seit dem Urteil des Bundesgerichts nichts geändert habe und die Wegweisung für die Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar sei. Dem ist nichts entgegenzusetzen, zumal die am 2. Juli 2019 verfügten Bedingungen, wonach der Beschwerdeführer sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und seine Bemühungen zu dokumentieren habe, darauf abzielten, dass sich die beiden Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen können. Insofern steht das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme im Lichte des seit dem Jahr 2000 akkumulierten Sozialhilfebezugs in der Höhe von Fr. 698'916.30 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.3). Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt ist angesichts des Umfangs des bisherigen Sozialhilfebezugs erheblich. Ebenso besteht an der verfügten Bedingung, einen Deutschkurs zu absolvieren, nach der Rechtsprechung ein gewichtiges öffentliches Interesse, da Kenntnisse einer Landessprache für die Integration wichtig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.3; 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3). Die Bedingungen, welche die Beschwerdeführer nicht eingehalten haben, hätten somit dazu dienen sollen, eine Integration zu erleichtern und insbesondere die Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu beenden. Die Beschwerdeführer geben an, nach wie vor Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Februar 2025 und Schreiben der Sozialhilfebehörde Münchenstein vom 19. Februar 2025). Dessen ungeachtet ist mit Blick auf die gesundheitliche und wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind bzw. sein werden (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6). Trotz seiner verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 55 % reicht der Beschwerdeführer nach wie vor keine Belege für Arbeitssuchbemühungen ein. Die Beschwerdeführer werden die öffentliche Hand somit auf unabsehbare Zeit weiter belasten. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer wurden im Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von allen Instanzen angemessen berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen. So hat das Kantonsgericht im Urteil vom 2. November 2022 unter Verweis auf den Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM), Sektion Analysen, Fokus Kosovo, Medizinische Grundversorgung vom 9. März 2017 festgehalten, dass die medizinische Grundversorgung inkl. einer allfälligen psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführer auch im Kosovo gewährleistet sei. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass sich an diesem Umstand etwas geändert hat und es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch im Kosovo eine adäquate Behandlung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhalten. In Bezug auf die finanziellen Umstände der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin in den Kosovo exportiert wird (vgl. Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über die soziale Sicherheit). Für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands reichen die Beschwerdeführer keine Belege ein. Der allgemeine Hinweis auf ihr zunehmendes Alter und den Erhalt einer IV-Rente vermögen eine wesentliche Verschlechterung nicht zu belegen. Die sich daraus ergebenden privaten Interessen, im Land verbleiben zu dürfen, sind zudem zu relativieren, da sich die Beschwerdeführer seit dem Urteil des Bundesgerichts bewilligungslos in der Schweiz aufhalten, obwohl der Bewilligungsentscheid nach Art. 17 Abs. 1 AIG grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist. Den Beschwerdeführern ist eine Rückkehr in den Kosovo nach wie vor zumutbar und an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz hat sich seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2022 nichts Wesentliches geändert. 6.4 Aufgrund der vorliegenden umfassenden Akten und der Eingaben der Beteiligten, aus welchen die jeweiligen Standpunkte deutlich hervorgehen, kann auf eine Befragung der Beteiligten verzichtet werden. Von einer Befragung sowie einem persönlichen Eindruck sind namentlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers ist demzufolge abzuweisen. Ferner hat die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – den rechtserheblichen Sachverhalt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vollständig festgestellt und die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, welche Umstände ihrer Ansicht nach in der vorinstanzlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben sind. 6.5 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass sich die rechtserheblichen Umstände seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2022 nicht massgeblich verändert haben, sodass eine neue Beurteilung nicht ernstlich in Betracht fällt. Das AMIB war demzufolge nicht verpflichtet, dem Gesuch um Wiedererwägung zu entsprechen resp. den Beschwerdeführern Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgelehnt. 7.1 Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrem Begehren (Ziffer 3) gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz und führen aus, dass das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne. Die Beschwerdeführer seien finanziell bedürftig und zur Wahrung ihrer Interessen auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. 7.2.1 Macht eine Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (§ 23 Abs. 1 VwVG BL). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2023 [810 22 269] E. 5.5.2; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106 f.). 7.2.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zu Recht aus, dass bereits im Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung sowohl das Kantonsgericht als auch in der Folge das Bundesgericht zur Auffassung gelangt seien, dass sich die Wegweisung insbesondere mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer als verhältnismässig erweise. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert habe, müsse folgerichtig auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens geschlossen werden. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen und es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf ihren ausführlich begründeten Entscheid die Beschwerde der Beschwerdeführer als aussichtlos beurteilte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies.
E. 8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.2.1 Die Beschwerdeführer stellen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, insbesondere fehlender massgeblicher Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts, erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Praxis (vgl. E. 7.2.1 hiervor) als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 9.2.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 12. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_13/2026) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 3. September 2025 (810 25 39) Ausländerrecht Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägungsgesuch Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Judith Frey , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A. und B. , Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägungsgesuch (RRB Nr. 147 vom 4. Februar 2025) A. Die kosovarischen Staatsangehörigen A. (geb. 1965) und B. (geb. 1969) reisten am 4. Januar 1995 in die Schweiz ein. Im Jahr 1997 wurde den Ehegatten Asyl gewährt und im Jahr 2000 erhielten sie eine Niederlassungsbewilligung. Sie haben zwei Söhne (geb. 1995 und 1997), welchen ebenfalls Asyl gewährt wurde. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 7. Juni 2011 wurde die Flüchtlingseigenschaft von A. und B. sowie ihren beiden Söhnen aberkannt und das Asyl widerrufen. B. Seit dem Jahr 2000 sind A. und B. auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. A. war in den Jahren 1996 bis 2008 sporadisch auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und arbeitete danach in kleinen Pensen und mit Unterbrüchen auf dem zweiten Arbeitsmarkt. B. war seit ihrer Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig. C. Am 2. Dezember 2003 sowie am 8. Dezember 2005 stellte B. ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Rente), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Basel-Landschaft (SVA BL) mit Verfügung vom 17. November 2004 bzw. 13. Februar 2007 ablehnte. A. stellte am 21. Oktober 2009 ebenfalls ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen und erhielt vom 1. April 2010 bis zum 28. Februar 2011 eine halbe IV-Rente. Am 23. Januar 2019 stellte er ein weiteres IV-Gesuch, welches die SVA BL mit Verfügung vom 24. September 2019 ablehnte. Sein drittes IV-Gesuch vom 25. November 2019 lehnte die SVA BL mit Vorbescheid vom 6. April 2021 ab. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB; heute Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) die Niederlassungsbewilligungen von A. und B. und ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen. Zusätzlich verband das AMIB die Aufenthaltsbewilligungen mit den Bedingungen, dass A. sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sämtliche Bewerbungen sowie Antworten dem AMIB jeweils Ende September, Dezember, März und Juni unaufgefordert zuzustellen und auch sonst zu keinerlei Klagen Anlass zu geben habe und B. einen Deutschkurs zu absolvieren und das Niveau A2 zu erreichen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ab. Der Entscheid des Regierungsrats erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf A. und B. am 13. Dezember 2020 Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AMIB am 13. September 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A. und B. sowie deren Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das AMIB an, A. und B. seien auf Sozialhilfe angewiesen und hätten die ihnen mit der Verfügung vom 2. Juli 2019 auferlegten Bedingungen nicht eingehalten. F. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. , vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, am 22. September 2021 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Entscheid vom 5. April 2022 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. G. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhoben A. und B. , nachfolgend vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, mit Eingabe vom 19. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Diese wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 2. November 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Januar 2024 ab (Verfahrens Nr. 2C_119/2023). H. Am 25. Oktober 2023 stellten A. und B. beim AMIB ein Gesuch um Wiedererwägung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass B. von der SVA BL einen Vorbescheid erhalten habe, wonach sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. I. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 sprach die SVA BL B. rückwirkend per 1. Dezember 2022 eine ganze IV-Rente zu. Mit Verfügung vom 18. März 2024 sprach die SVA BL A. rückwirkend per 1. Mai 2020 eine Viertelsrente zu. J. Am 6. Juni 2024 beantragten A. und B. beim AMIB, auf das eingereichte Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, der ursprüngliche Entscheid des AMIB sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. K. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 gewährte das AMIB A. und B. das rechtliche Gehör und stellte ihnen das Nichteintreten, eventualiter die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 nahmen A. und B. im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung. L. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 lehnte das AMIB das Gesuch von A. und B. um Wiedererwägung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen ab. Dagegen erhoben A. und B. mit Eingabe vom 26. Juli 2024 Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragten, die Verfügung vom 15. Juli 2024 sei aufzuheben und ihnen seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das AMIB zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen sei. M. Der Regierungsrat wies die Beschwerde vom 26. Juli 2024 sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 4. Februar 2025 ab. N. Dagegen erhoben A. und B. , weiterhin vertreten durch Ozan Polatli, mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2025 aufzuheben und es sei das AMIB anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu verlängern bzw. zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten, eventualiter dem Unterzeichneten für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird insbesondere beantragt, es sei eine mündliche Verhandlung mit Dolmetscher anzusetzen. In der Beschwerdebegründung vom 1. April 2025 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. O. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. Q. Die Beschwerdeführer ersuchen mit Eingabe vom 15. Juli 2025 darum, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz verbleiben zu dürfen. R. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde das AMIB angewiesen, für die Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen bezüglich der Wegweisung der Beschwerdeführer abzusehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. Sämtliche weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Einzelfällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Entscheid des AMIB vom 15. Juli 2024, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiedererwägung bzw. um Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen abgelehnt wurde, richtigerweise geschützt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 fliessende Grundsätze dies gebieten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2). Nach § 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt (lit. b). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung ist nur dann zu bejahen, wenn die geltend gemachten Veränderungen grundsätzlich geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen und ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis damit ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], 25. Januar 2017 [810 16 329] E. 2; KGE VV vom 14. September 2016 [810 16 149] E. 3.3; KGE VV vom 19. August 2015 [810 15 128] E. 3.1). 4.2 Nach dem rechtskräftigen Entzug einer Bewilligung kann grundsätzlich ein neues Gesuch gestellt werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.1; 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3). Unabhängig davon, ob dies terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf das Stellen eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige ausländerrechtliche Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. 4.3 Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens von Widerrufsgründen (Art. 62 bzw. Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]) widerrufen oder nicht verlängert worden ist, schliesst dies die Erteilung einer neuen Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach der Rechtsprechung kann nach einer Zeitdauer von etwa fünf Jahren ein neues Gesuch gestellt werden oder auch schon früher, wenn sich die Umstände derart geändert haben; dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt. Dabei wird in der Regel vorausgesetzt, dass die Betroffenen der Wegweisung Folge geleistet und sich in ihrem Herkunfts- oder Aufenthaltsland bewährt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.1; 2C_ 13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.2). Wer statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, einfach im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, kann nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.3.2). Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die Betroffenen einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet haben, haben entsprechend reduzierteres Gewicht als neue anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.1.2; 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 5.3). Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6). 4.4 Die früheren Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer wurden mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2024 rechtskräftig (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005) beendet. Seit diesem Urteil haben die Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz. Noch während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 beim AMIB ein Gesuch um Wiedererwägung und beantragten rund vier Monate nach dem rechtskräftigen Bundesgerichtsurteil mit Eingabe vom 6. Juni 2024, dass auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei. Die Beschwerdeführer haben sich weder im Ausland bewährt noch ist seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid eine angemessene Zeitdauer vergangen (vgl. E. 4.3 hiervor). Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt. 5.1 Die Beschwerdeführer machten im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2024 geltend, der ursprüngliche Entscheid beruhe auf der Annahme, dass die Beschwerdeführer nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen würden und selbstverschuldet von der Sozialhilfe abhängig seien. Diese Annahme habe sich als falsch erwiesen. Nach dem rechtskräftigen ausländerrechtlichen Verfahren hätten beide Beschwerdeführer rückwirkend eine IV-Rente erhalten. 5.2 Das AMIB und die Vorinstanz halten demgegenüber in ihren Entscheiden fest, dass die Beschwerdeführer weder eine veränderte Sachlage noch Argumente vorbringen würden, die nicht bereits während des vorangegangenen Verfahrens vorgebracht worden seien. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer seien im Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen angemessen berücksichtigt und es sei festgehalten worden, dass die medizinische Grundversorgung inkl. einer allfälligen psychiatrischen Behandlung auch im Kosovo gewährleistet sei. Zudem würden die Beschwerdeführer keinerlei Belege für die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands vorlegen. Die Gewährung einer IV-Rente stelle zwar einen neuen Umstand dar, dieser könne jedoch nicht als wesentlich qualifiziert werden. Zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen habe nicht die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit geführt, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführer die ihnen im Rahmen der Rückstufung auferlegten Bedingungen nicht eingehalten hätten. Den Beschwerdeführern sei eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar und die medizinische Versorgung auch im Kosovo gewährleistet. Die ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin würde zudem auch in den Kosovo ausbezahlt. Es liege kein Wiedererwägungsgrund vor. Die Beschwerdeführer hätten die rechtskräftige Wegweisung nicht befolgt und befänden sich nach wie vor in der Schweiz. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 5.3 In der Beschwerdebegründung vom 1. April 2025 machen die Beschwerdeführer – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, dass sie über Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz verfügt hätten und deren Verlängerung mit der Begründung verweigert worden sei, dass sie selbstverschuldet sozialhilfeabhängig seien. Während des hängigen Verfahrens vor dem Bundesgericht hätten die Beschwerdeführer eine IV-Rente erhalten, diese neue Tatsache habe jedoch nicht im laufenden Verfahren berücksichtigt werden können. Trotz der klaren Sachlage habe die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, wodurch die Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Die Beschwerdeführer seien aufgrund der IV-Renten nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen, womit das zentrale Argument für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen entfalle. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer hätten sich zudem erheblich verschlechtert, was zur Zusprechung der IV-Renten per 1. Mai 2020 und 1. Dezember 2022 geführt habe. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen seien die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Auflagen (insbesondere die Bewerbungen um eine Arbeitsstelle und die Teilnahme an Sprachkursen) zu erfüllen. Es sei unhaltbar, dass den Beschwerdeführern weiterhin vorgeworfen werde, die Auflagen nicht erfüllt zu haben, obwohl sie nachweislich nicht arbeitsfähig gewesen seien. 6.1.1 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2024 die früheren Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer widerrufen bzw. nicht verlängert. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). So ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er dem Kantonsgericht vorgelegen hat bzw. bei korrekter Mitwirkung der Beschwerdeführer hätte vorliegen können. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist daher der Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 2. November 2022. 6.1.2 Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass keine wesentliche Änderung der Sachlage ersichtlich ist, die einen Anspruch auf Neubefassung rechtfertigt. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen des AMIB in seinem Entscheid vom 15. Juli 2024 sowie der Vorinstanz im Entscheid vom 4. Februar 2025 verwiesen werden. Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil vom 2. November 2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Verfügung des AMIB dazu verpflichtet wurde, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen und hierzu sämtliche Bewerbungen sowie Antworten zu sammeln und dem AMIB jeweils quartalsweise unaufgefordert einzureichen. Einzig für den Zeitraum Juli 2019 bis Anfang Oktober 2019 befanden sich Bewerbungen und Antwortschreiben in den Akten. Weitere Nachweise von Arbeitssuchbemühungen wurden nicht eingereicht. Zwischen dem 20. Dezember 2019 und 24. März 2020 war der Beschwerdeführer in stationärer psychiatrischer Behandlung und konnte sich aus entschuldbaren Gründen nicht um eine Arbeitsstelle bemühen. Das Kantonsgericht hielt jedoch fest, dass sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen muss, dass er in den restlichen Zeiträumen bis zu seinem Antrag um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung – von Mitte Oktober 2019 bis 20. Dezember 2019 und ab dem 25. März 2020 bis zum 10. November 2020 – keine weiteren Arbeitssuchbemühungen tätigte und dem AMIB folglich keine Bewerbungen und Antwortschreiben einreichte. Demzufolge trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Nichteinhaltung der mit der Verfügung des AMIB vom 2. Juli 2019 verbundenen Bedingungen, was durch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2024 bestätigt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.4). Die als Wiedererwägungsgrund vorgebrachte Zusprache einer Viertelsrente der IV vermag an diesen rechtskräftigen Feststellungen nichts zu ändern. Die IV-Rente wurde dem Beschwerdeführer zwar rückwirkend zugesprochen, aber erst per 1. Mai 2020, womit er in der Zeit vom Juli 2019 bis Dezember 2019 und Ende März 2020 bis Ende April 2020 Arbeitsbemühungen für eine 100 % Tätigkeit hätte unternehmen müssen. Ab Zusprache der IV-Rente per 1. Mai 2020 hätte der Beschwerdeführer weiterhin Arbeitssuchbemühungen für eine angepasste Tätigkeit mit reduziertem Pensum vorbringen müssen, zumal ihm im Bescheid der SVA BL ab 1. Mai 2020 aus medizinischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 55 % attestiert wird. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen und es wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, obschon ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 55 % nach wie vor zumutbar ist (vgl. Verfügung der SVA BL vom 18. März 2024). 6.1.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin stellte das AMIB in der Verfügung vom 2. Juli 2019 den Besuch eines Deutschkurses und das Erreichen des Niveaus A2 als Bedingung auf. Das Kantonsgericht hielt im Urteil vom 2. November 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin im vom AMIB verlangten Zeitraum bis Ablauf der Aufenthaltsbewilligung keinen Deutschkurs besuchte und keinen Grund vorzubringen vermochte, welcher das Nichteinhalten der ihr einzig auferlegten Bedingung hätte rechtfertigen können. Nachweislich wurden auch während der Pandemie Sprachkurse angeboten (vgl. KGE VV vom 2. November 2022 [810 22 85] E. 4.5). Erst zwischen Mai 2021 und Juni 2021, nachdem ihr das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt wurde, hat sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1 absolviert (vgl. KGE VV vom 2. November 2022 [810 22 85] E. 4.4 f.). Die kantonsgerichtlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin die mit der Verfügung des AMIB vom 2. Juli 2019 verbundenen Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt hat und sie daran ein Verschulden trifft, wurden ebenfalls vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.5.3). Die IV-Rente der Beschwerdeführerin wurde ihr erst per 1. Dezember 2022 zugesprochen und betrifft somit den vom AMIB mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verlangten Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin ihre einzige Bedingung hätte erfüllen müssen, nicht (vgl. Verfügung der SVA BL vom 12. Februar 2024). Die zugesprochene IV-Rente vermag somit nichts am Vorliegen des Widerrufsgrundes zu ändern und es ist nach wie vor weder ersichtlich noch wird substantiiert belegt, weshalb die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin es ihr verunmöglicht haben soll, sich um einen Deutschkurs zu bemühen bzw. rechtzeitig einen Deutschkurs zu absolvieren. 6.1.4 An der rechtskräftigen Feststellung, dass die Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllen, da sie den ihnen mit der Verfügung des AMIB vom 2. Juli 2019 auferlegten Bedingungen nicht bzw. erst verspätet sowie nur teilweise nachgekommen sind und sie daran ein Verschulden trifft, hat sich somit seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2022 nichts Wesentliches geändert. 6.2 Auch können die Beschwerdeführer aus ihrem Vorbringen, sie seien nicht mehr auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil in Bezug auf den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. f AIG) fest, dass dieser nicht abschliessend geklärt werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.4.3). Den Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Bedingungen (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) bejahte das Bundesgericht hingegen bei beiden Beschwerdeführern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.6). Demzufolge war im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich einzig der Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Bedingungen massgebend für die Beschwerdeabweisung. Zum Vorliegen weiterer Widerrufsgründe äussert sich das Urteil des Bundesgerichts nicht. Dessen ungeachtet geben die Beschwerdeführer in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Februar 2025 an, weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt zu werden. 6.3 Die Vorinstanzen haben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Interessenabwägung vorgenommen und festgehalten, dass sich an dieser auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen der Beschwerdeführer seit dem Urteil des Bundesgerichts nichts geändert habe und die Wegweisung für die Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar sei. Dem ist nichts entgegenzusetzen, zumal die am 2. Juli 2019 verfügten Bedingungen, wonach der Beschwerdeführer sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und seine Bemühungen zu dokumentieren habe, darauf abzielten, dass sich die beiden Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen können. Insofern steht das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme im Lichte des seit dem Jahr 2000 akkumulierten Sozialhilfebezugs in der Höhe von Fr. 698'916.30 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.3). Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt ist angesichts des Umfangs des bisherigen Sozialhilfebezugs erheblich. Ebenso besteht an der verfügten Bedingung, einen Deutschkurs zu absolvieren, nach der Rechtsprechung ein gewichtiges öffentliches Interesse, da Kenntnisse einer Landessprache für die Integration wichtig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.3; 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3). Die Bedingungen, welche die Beschwerdeführer nicht eingehalten haben, hätten somit dazu dienen sollen, eine Integration zu erleichtern und insbesondere die Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu beenden. Die Beschwerdeführer geben an, nach wie vor Leistungen der Sozialhilfe zu beziehen (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Februar 2025 und Schreiben der Sozialhilfebehörde Münchenstein vom 19. Februar 2025). Dessen ungeachtet ist mit Blick auf die gesundheitliche und wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind bzw. sein werden (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6). Trotz seiner verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 55 % reicht der Beschwerdeführer nach wie vor keine Belege für Arbeitssuchbemühungen ein. Die Beschwerdeführer werden die öffentliche Hand somit auf unabsehbare Zeit weiter belasten. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer wurden im Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von allen Instanzen angemessen berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen. So hat das Kantonsgericht im Urteil vom 2. November 2022 unter Verweis auf den Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM), Sektion Analysen, Fokus Kosovo, Medizinische Grundversorgung vom 9. März 2017 festgehalten, dass die medizinische Grundversorgung inkl. einer allfälligen psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführer auch im Kosovo gewährleistet sei. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass sich an diesem Umstand etwas geändert hat und es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch im Kosovo eine adäquate Behandlung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhalten. In Bezug auf die finanziellen Umstände der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin in den Kosovo exportiert wird (vgl. Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über die soziale Sicherheit). Für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands reichen die Beschwerdeführer keine Belege ein. Der allgemeine Hinweis auf ihr zunehmendes Alter und den Erhalt einer IV-Rente vermögen eine wesentliche Verschlechterung nicht zu belegen. Die sich daraus ergebenden privaten Interessen, im Land verbleiben zu dürfen, sind zudem zu relativieren, da sich die Beschwerdeführer seit dem Urteil des Bundesgerichts bewilligungslos in der Schweiz aufhalten, obwohl der Bewilligungsentscheid nach Art. 17 Abs. 1 AIG grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist. Den Beschwerdeführern ist eine Rückkehr in den Kosovo nach wie vor zumutbar und an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz hat sich seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2022 nichts Wesentliches geändert. 6.4 Aufgrund der vorliegenden umfassenden Akten und der Eingaben der Beteiligten, aus welchen die jeweiligen Standpunkte deutlich hervorgehen, kann auf eine Befragung der Beteiligten verzichtet werden. Von einer Befragung sowie einem persönlichen Eindruck sind namentlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers ist demzufolge abzuweisen. Ferner hat die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – den rechtserheblichen Sachverhalt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vollständig festgestellt und die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, welche Umstände ihrer Ansicht nach in der vorinstanzlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben sind. 6.5 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass sich die rechtserheblichen Umstände seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 2. November 2022 nicht massgeblich verändert haben, sodass eine neue Beurteilung nicht ernstlich in Betracht fällt. Das AMIB war demzufolge nicht verpflichtet, dem Gesuch um Wiedererwägung zu entsprechen resp. den Beschwerdeführern Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgelehnt. 7.1 Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrem Begehren (Ziffer 3) gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz und führen aus, dass das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne. Die Beschwerdeführer seien finanziell bedürftig und zur Wahrung ihrer Interessen auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. 7.2.1 Macht eine Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (§ 23 Abs. 1 VwVG BL). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG BL). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2023 [810 22 269] E. 5.5.2; Stefan Meichssner , Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106 f.). 7.2.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zu Recht aus, dass bereits im Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisung sowohl das Kantonsgericht als auch in der Folge das Bundesgericht zur Auffassung gelangt seien, dass sich die Wegweisung insbesondere mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer als verhältnismässig erweise. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert habe, müsse folgerichtig auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens geschlossen werden. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen und es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf ihren ausführlich begründeten Entscheid die Beschwerde der Beschwerdeführer als aussichtlos beurteilte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.2.1 Die Beschwerdeführer stellen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, insbesondere fehlender massgeblicher Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts, erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Praxis (vgl. E. 7.2.1 hiervor) als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 9.2.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 12. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_13/2026) erhoben.